Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona- Pandemie.
So lautet der Titel einer Abschlussarbeit der wissenschaftlichen Dienste des Bundestags an den Fachbereich Haushalt und Finanzen. In der Einleitung heißt es:
Auf diese Weise könnten Wohlhabende durch einmalige Zahlungen zur Refinanzierung des Staates herangezogen werden.
Zur Verfassungsrechtlichen Zulässigkeit heißt es:
Dadurch, dass die Vermögensabgabe im Grundgesetz in Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 ausdrücklich nor-miert wurde, ist sie grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Dennoch stellt sich die Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen sie erhoben werden kann.
Weiter heißt es:
Die Vermögensabgabe muss laut Verfassung eine einmalige Abgabe bleiben. Allerdings ist es zu-lässig, diese einmalige Abgabe über mehrere Jahre zu verteilen, wie es etwa bei den Lastenaus-gleichsabgaben im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) von 1952 praktiziert wurde.
Auszug aus Wikipedia:
Abgaben für den Lastenausgleich
Diese Umverteilung erfolgte dadurch, dass diejenigen, denen erhebliches Vermögen verblieben war (insbesondere betraf das Immobilien), eine Lastenausgleichsabgabe zahlten. Die Höhe dieser Abgabe wurde nach der Höhe des Vermögens mit Stand vom 21. Juni 1948 berechnet. Die Abgabe belief sich auf 50 % des berechneten Vermögenswertes und konnte in bis zu 120 vierteljährlichen Raten, also verteilt auf 30 Jahre, in den Ausgleichsfonds eingezahlt werden
Zur finanziellen Ausgangslage heißt es:
Seit 2014 bis jetzt musste der Bund keine neuen Kredite aufnehmen. Der Überschuss des Bundes betrug am Ende des Jahres 2019 13,3 Mrd. Euro.8Die Verschuldung Deutschlands in Prozent des Bruttoinlandsprodukts gemäß des Maastricht-Ver-trages wurde seit 2012 kontinuierlich von 80,7 Prozent auf 60,9 Prozent im Jahr 2018 zurückge-führt.9Zur Bewältigung der Kosten der Corona-Pandemie hat der Deutsche Bundestag nun einen Nach-tragshaushalt für 2020 mit einer Nettokreditaufnahme in Höhe von 155,987 Mrd. Euro beschlos-sen. Die Corona-Pandemie stelle eine außergewöhnliche Notsituation dar, die sich der Kontrolle des Staates entziehe und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtige. Deshalb sei im Jahr 2020 eine Überschreitung der zulässigen Kreditobergrenze gemäß Art. 115 GG geboten.Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 4 – 3000 – 041/20 Seite 8
Der Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz, führte in der Bundestags-Debatte zum Nachtrags-haushaltsgesetz 2020 aus, dass der Bund und die Länder die Aufgaben … „nicht aus dem laufen-den Haushalt und auch nicht aus den Rücklagen finanzieren“ können.