Bundesverfassungsgericht urteilt: EZB verstößt teilweise gegen das Grundgesetz – Von der Leyern prüft Verfahren gegen Deutschland

Das Bundesverfassungsgericht hat den Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB, zum Teil für Grundgesetzwidrig erklärt. Weil  Bundestag und Bundesregierung die Beschlüsse nicht geprüft haben.

Frau von der Leyen prüft nun, ob Sie als Kommissionspräsidentin ein Verbotsverfahren gegen Deutschland einleiten kann.

Frau von der Leyen wurde im Dezember 2019  auf Vorschlag des Europäischen Rates zu seiner  Präsidentin gewählt. Den Wählern hatte sie sich zuvor nicht zur Wahl gestellt. Bei der Wahl zum Rat des Europäischen Parlaments gingen die Wahlberechtigungen davon aus, dass entweder Manfred Weber von der EVP oder Frans Timmermanns von der SPE Kommissionspräsident werden würden. Völlig undemokratisch wurde sich in Hinterzimmern auf Ursula von der Leyen geeinigt. Niemand hatte vorher auch nur ansatzweise mit ihr gerechnet. Eine Kandidatin, die während des Wahlkampfes nicht einmal eine Andeutung gemacht hatte, dass sie Kommissionspräsidentin werden wollte, ließ sich nach der Wahl zu ebendieser wählen.

Epoch Times berichtet:

Die Währungspolitik der Union sei in ihrer ausschließlichen Zuständigkeit. EU-Recht habe Vorrang vor nationalem Recht und Urteile des EuGH seien für alle nationalen Gerichte bindend. „Das letzte Wort zum EU-Recht hat immer der Europäische Gerichtshof in Luxemburg“, schrieb von der Leyen. „Ich nehme diese Sache sehr ernst.“ Die EU sei eine Werte- und Rechtsgemeinschaft, die die EU-Kommission jederzeit wahren und verteidigen werde.

Im Klartext:. Die Nationalstaaten dürfen zahlen aber nicht mitreden.

Der Spiegel titelt: EuGH pocht auf alleinige Zuständigkeit

Der Gerichtshof teilte mit:

„Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu wahren, ist nur der zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten geschaffene EuGH befugt, festzustellen, dass eine Handlung eines Unionsorgans gegen Unionsrecht verstößt“

Das bedeutet, dass nach Ansicht des EuGH niemand das Recht hat dessen Entscheidungen infrage zu stellen. Der Bundesgerichtshof als Verfassungsorgan hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Verfassung zu schützen. Das lässt der EuGH völlig außer Acht.

„Meinungsverschiedenheiten der mitgliedstaatlichen Gerichte über die Gültigkeit einer solchen Handlung wären nämlich geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung aufs Spiel zu setzen und die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.“ Nationale Gerichte seien dazu verpflichtet, „die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren“.

Der EuGH sieht die Pflicht es Bundesgerichtshofes darin, de, EuGH in allen Entscheidungen zu unterstützen.

Statt dieses verfassungsfeindliche Gebaren zu unterbinden, prüft nun die Deutsche EU Kommissionspräsidentin allen Ernstes ein Verbotsverfahren gegen Deutschland. Ursula von der Leyen ist Mitglied der CDU!